ZQS E-Learning Support
Urheberrecht in der Lehre

Urheberrecht in der Lehre

Informationen zur Rechtssicherheit im E-Learning

Ein Tisch mit Laptop, Smartphone, Notizblock und Brille. Ein Tisch mit Laptop, Smartphone, Notizblock und Brille. Ein Tisch mit Laptop, Smartphone, Notizblock und Brille. © 85fifteen / unsplash.com

Urheberrechtlich geschützte Dokumente können in der Lehre für Studierende (in gewissen Grenzen) elektronisch bereitgestellt werden. Seit dem 01.03.2018 gilt das neue Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG), das eine entsprechende Grundlage für die Bereitstellung von Dokumenten bietet.

Informationen zur Rechtssicherheit im E-Learning (PDF)

Überblick

Erklärvideo des ELAN e. V.

Die wichtigsten Änderungen

  • Der neue § 60a UrhG erlaubt für Lehrzwecke die Nutzung von 15% eines Werkes (auch Schulbücher und Ausschnitte von Filmen). Vollständig genutzt werden dürfen Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschriften sowie sonstige Werke geringen Umfangs (ca. 25 Textseiten, 6 Notenseiten, 5 Minuten Film/Musik) und vergriffene Werke.

  • Erlaubt ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung, d. h. die Weitergabe von Kopien im Rahmen der Lehre sowohl in analoger als auch digitaler Form, beschränkt auf den Teilnehmerkreis der Lehrveranstaltung.

  • Der Teilnehmerkreis der Lehrveranstaltungen wurde erweitert auf Lehrende und Teilnehmerinnen und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung, Lehrende, Prüferinnen und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung sowie Dritte, soweit dies der Präsentation des Unterrichts, von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung dient.

Die Regelungen gelten zunächst für fünf Jahre und sollen in diesem Zeitraum evaluiert werden.

Kategorisierung von Dokumenten in Stud.IP

Unberührt von der aktuellen Situation bleibt die Nutzung des überarbeiteten Auswahldialoges zur Kategorisierung von Dokumenten in Stud.IP. Nutzerinnen und Nutzer nehmen bitte weiterhin die korrekte Markierung der Dokumente entsprechend der angebotenen Kategorien vor.

Dies bringt mit sich, dass Veranstaltungen bei der Bereitstellung von Dokumenten gem. §60a zur Freigabe der Dokumente an Studierende gesperrt werden müssen.

Dieser Auswahldialog bietet Hilfestellungen in Form von Erklärungstexten in jeder der auswählbaren Kategorien. Welche Grundsätze bei der Zuordnung gelten, finden Sie in unserer Broschüre "Informationen zur Rechtssicherheit im E-Learning" die darunter direkt verlinkt ist.

Verlässliche rechtliche Grundlage

Die Leibniz Universität begrüßt, dass mit der Überarbeitung des UrhG seit dem 01.03.2018 nun eine für Verlage, Autoren, Autorinnen und Hochschulen gleichermaßen tragfähige Lösung entstanden ist und in eine verlässliche rechtliche Grundlage überführt wurde.

Für alle Fragen kontaktieren Sie bitte unseren E-Learning Support. Kontaktinformationen finden Sie am unteren Ende der Seite.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

  • §52a oder §60a? Welche Veränderungen ergeben sich mit dem neuen Urheberrecht ab 01.03.2018?

    Seit dem 01.03.2018 gilt das neue Urheberrecht-Wissensgesellschafts-Gesetz. Hier wird die Nutzung für den Unterricht an Hochschulen im §60a nur geregelt. Der bekannte §52a fällt weg.

    Wichtige Änderungen sind:

    • Von einem Werk dürfen nun nur noch 15% (statt wie bisher 25%) verwenden werden,

    • Die Verwendung von Publikumszeitschriften (zB. Tages- oder Wochenzeitungen, Auszüge aus Online-Nachrichtenportal) ist zukünftig nicht mehr zulässig.

    Wir werden unsere Dokumente und Informationen in der nächsten Zeit an dieser Stelle dem neuen Recht anpassen.

  • Sind Papierkopien grundsätzlich zulässig?

    Ja. Kopien in Papierform sind grundsätzlich zulässig. Pro Kopie wird automatisch eine Pauschale an die Verwertungsgesellschaften abgeführt. Es gelten jedoch die Einschränkungen des bisherigen §52a bzw. zukünftigen §60a des UrhG (siehe unten).

  • Wie ist mit Bildern oder Musikstücken umzugehen?

    Die Verwendung von Abbildungen, kurzen Auszügen aus Musikstücken und Filmen und anderen Medienformen ist grundsätzlich erlaubt. Zu Beachten ist jedoch, dass hierfür bestimmte Grenzen gelten. 

    • Abbildungen: Diese gelten in der Regel als Zitat und müssen daher im Kontext zu dem gezeigten Lerninhalt stehen. Die Abbildung muss also den Unterrichtsgegenstand zeigen (etwa eine konkret benannte Turbine und nicht stattdessen ein Flugzeug oder eine anderes Modell dieser Turbine). Abbildung, die nur dem Ausschmücken eines Dokumentes dienen sind nicht erlaubt, sofern sie nicht unter einer freien Lizenz stehen oder Sie die Rechte auf anderem Wege erhalten haben.

    • Filme/Musik: Hier dürfen maximal 5 Minuten aus einem Film oder Musikstück veröffentlicht werden. Für Notensätze gelten 6 Seiten als Zitatgrenze.
  • Wie verhält sich das Zitatrecht in Bezug auf §60a?

    Das Zitatrecht ist in seiner bisherigen Form unberührt. Zitate – auch Großzitate – dürfen sowohl von Sprachwerken, Bild- und anderen Werken verwendet werden. Allerdings sind Zitate sind nur gestattet, wenn ein Zitatzweck vorliegt, der Umfang des Zitats durch den Zweck gerechtfertigt ist, die Quelle angegeben wurde (§ 63 UrhG) und die fremden Werke oder Werkteile nicht verändert wurden (§ 62 UrHG).

  • Wie verhält sich die Verwendung von Foliensätzen?

    Foliensätze enthalten in der Regel Bild- und Textzitate. Beides kann verwendet werden – dies muss allerdings als solches kenntlich gemacht werden und mit der Quellenangabe versehen werden. Dies kann durch entsprechende Texte auf der Folie oder in Kommentaren der Folien geschehen, wenn diese mit den Folien veröffentlicht werden.

    Es gelten entsprechend auch die Einschränkungen für Zitate (siehe oben in dieser FAQ).

  • Wieso muss meine Veranstaltung in Stud.IP gesperrt werden?

    Sobald Dokumente gem. §52a bzw. §60a (ab 01.03.18) bereit gestellt werden, muss die Veranstaltung einen festen Teilnehmerinnen und Teilnehmerkreis aufweisen und demzufolge gesperrt werden. Sobald die Sperre in Stud.IP eingerichtet ist, werden die Dokumente automatisch freigegeben werden.

    Sie können die Veranstaltung sperren, indem Sie in Ihrer Veranstaltung unter "Verwaltung" und dann "Zugangsberechtigungen" die Veranstaltung auf "gesperrt" setzen.

    Wenn eine Veranstaltung bereits Teil eines Anmeldesets ist, sprechen Sie uns bitte über die E-Learnig Hotline an.


Kontakt

Logo der E-Learning Support-Hotline der ZQS/elsa. Logo der E-Learning Support-Hotline der ZQS/elsa.
E-Learning Support
Mo-Fr, 09-12 und 14-17 Uhr
Logo der E-Learning Support-Hotline der ZQS/elsa. Logo der E-Learning Support-Hotline der ZQS/elsa.
E-Learning Support
Mo-Fr, 09-12 und 14-17 Uhr